Wie uns das neue Infektionsschutzgesetz auf die nächste Corona-Welle vorbereitet

Am 23. September 2022 laufen einige Vorschriften des aktuellen Infektionsschutzgesetzes aus, daher musste jetzt ein neues ausgehandelt werden, um die für den Herbst erwartete Corona-Welle zu bremsen. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach und Justizminister Marco Buschmann haben sich geeinigt und einige Eckpunkte erläutert. Dem Gesetzespaket muss nun noch der Bundestag zustimmen – welchen Inhalten genau, bleibt abzuwarten. Ein paar Details zu der Novelle sind bereits durchgesickert.

Was plant das neue Infektionsschutzgesetz?

Das neue IfSG tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und soll bis 7. April 2023 gelten. In welchem Rahmen Bund und Länder dann tatsächlich agieren, kommt erst noch ans Licht.

Bewährtes wird auch im kommenden Herbst und Winter weitergeführt wie Tests, Mund-Nasenschutz, Abstand:

Maskenpflicht für öffentliche Räume: In Museen, Theatern und Restaurants soll wieder die Maskenpflicht als eine der wirkungsvollsten Maßnahmen eingeführt werden. Wer einen ausreichenden Impfstatus vorweisen kann, ist von der Regelung ausgenommen. Zugangsbeschränkungen, wie ehemals durch 3G, gibt es damit praktisch nicht mehr.

Impfkampagne: Eine aktuelle Studie zum Ansteckungsschutz ergab kürzlich, dass dieser nach einer Impfung und Genesung zuverlässig vorhanden sei, und das Gesundheitsministerium sagt laut ZDF, dass auch die Gefahr andere anzustecken, verringert werde. Geht es um eine vollständige Impfung, so war der Impfstatus bisher ausreichend, wenn zwei Impfungen mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff erfolgt und dokumentiert waren. Ab dem 1. Oktober 2022 gilt als vollständig geimpft, wer drei Impfungen vorweisen kann. Genesung oder letzte Impfung dürfen für einen ausreichenden Impfstatus höchstens drei Monate zurückliegen. Wer einen negativen Test vorweisen kann, frisch genesen oder vollständig geimpft ist und bei wem die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt, braucht keine Maske. Die Maskenpflicht kann jedoch von den Ländern trotz Impfung ausgeweitet werden.

Auch Daten-Analyse zählt zur Präventions-Strategie: Inzidenzen, Klinikauslastungen und flächendeckende Abwasseranalysen bringen die Zahlen, die das Ausmaß der Pandemie beobachten und notfalls neue Maßnahmen verabschieden lassen.

Ferner soll das Medikament Paxlovid breit verfügbar gemacht werden.

Pandemieprävention an Schulen

Karl Lauterbach hat schon vor Veröffentlichung des neuen IfSG bekannt gegeben, dass es keine Schulschließungen mehr geben wird. Das Land NRW ist bereits vorbereitet und ein positives Beispiel: Das Ministerium für Schule und Bildung (MSB) des Landes NRW veröffentlichte vor kurzem ein Handlungskonzept Corona, das an die Schulen, die Schülerschaft und deren Eltern adressiert war. Das Konzept empfiehlt unter anderem das Tragen einer Maske, obwohl es nach dem geltenden Infektionsschutzgesetzes keine Pflicht dazu gibt. Außerdem enthält es eine Strategie inklusive kostenloser Tests und Hinweisen zum richtigen Lüften.

Im Büro oder zuhause: Eigenverantwortung Raumluftqualität

In der Gesundheitskrise muss weiterhin auf eine ganzheitliche Prävention und viel Eigenverantwortung und -engagement gesetzt werden. Das beginnt bei einer regelmäßigen und sorgfältigen Händehygiene, um Infektionsketten durch Berührungen zu unterbrechen.

Und auch die Qualität der Raumluft bleibt ein Problemlösungsansatz. Raumlufthygiene ist ein probates Mittel, um indirekte Infektionen zu vermeiden. Mobile Luftfilter und Luftbefeuchter sollten zeitnah beschafft werden, bevor es zu Engpässen kommt. Auch der Grippe und anderen Infektionen kann so vorgebeugt werden. Wenn die Anschaffung dieser Geräte aus diversen Gründen nicht möglich ist, sind Raumluftmessgeräte eine Maßnahme, um so ausreichend zu lüften und so für frische Luft zu sorgen.

Der LufthygienePro Virenrechner berechnet mittels ein paar einfachen Angaben zur Raumgröße, Fensterflächen und Anzahl der Personen im Raum die Virenlast und empfiehlt auf dieser Basis, wie oft und wie lange idealerweise gelüftet werden sollte.

 

HINTERGRUND

Was ist das Infektionsschutzgesetz?

Zweck des Gesetzes ist nach Paragraph 1 Abschnitt 1 IfSG: „(…) übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und deren Weiterverbreitung zu verhindern.“ Im Fokus stehen dabei die Zusammenarbeit und Mitwirkung von Behörden des Bundes, der Länder und Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten, entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik. Das IfSG ist ein Konstrukt, dass die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention gegen übertragbare Krankheiten stärken soll.

Was regelt das Infektionsschutzgesetz?
Das Gesetz hält fest:
  • welche Krankheiten zu den meldepflichtigen gehören: u. a. Masern, Mumps, Tollwut oder COVID-19;
  • welche Angaben von wem bei Verdacht, Erkrankung oder Tod übermittelt werden müssen;
  • welche dieser Angaben vom Gesundheitsamt weiter übermittelt werden und auf welchem Weg;
  • die Aufgaben der zuständigen Behörden hinsichtlich der Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten;
  • die Rolle des Robert-Koch-Instituts;
  • die Definition eines Risikogebiets;
  • die Verhütung übertragbarer Krankheiten durch eine Schutzimpfung;
  • die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten durch Schutzmaßnahmen und Infektionsschutz in bestimmten Einrichtungen sowie einen Maßnahmenkatalog zur Eindämmung von Covid-19;
  • gesundheitliche Anforderungen des Personals beim Umgang mit Lebensmitteln;
  • Tätigkeiten mit Krankheitserregern (im Labor);
  • gesetzliche Vorgaben zu Wasser für den menschlichen Gebrauch.
Archiv zu wichtigen Neuregelungen des Infektionsschutzgesetzes:

Hotspot-Regelung seit 20. März 2022: In Regionen mit bedrohlicher Infektionslage, können zusätzliche Schutzmaßnahmen wie Maskenpflichten, Abstandsgebote, Nachweispflichten oder besondere Hygienekonzepte angeordnet werden. Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen dies konkret benannte Gebiete sein. Damit kann auch ein komplettes Bundesland gemeint sein.

Mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde am 21. April 2021 ein Gesetz beschlossen, dass eine bundesweite Notbremse zur Eindämmung des Corona-Virus vorsieht. Das Infektionsschutzgesetz wurde hier um eine Reihe von Maßnahmen ergänzt, die in allen Landkreisen ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 gelten. Darin enthalten sind auch die Ge- und Verbote sowie Erleichterungen und Ausnahmen für Personen die sich gegen das Virus haben impfen lassen.

Am 25. März 2020 wurde durch Beschluss des Deutschen Bundestags festgestellt, dass mit Inkrafttreten von § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ besteht. Wann diese Lage nicht mehr besteht, entscheidet der Bundestag. Zugunsten der Länder wurden Eingriffsermächtigungen geschaffen, die helfen sollen, die Ausbreitung des Sars-CoV-2-Virus zu verhüten und zu bekämpfen.

Am 18. November 2020 wurde vom Deutschen Bundestag eine wichtige Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorgenommen. Zum bestehenden Paragraph 28, der Schutzmaßnahmen im Falle einer ansteckenden Krankheit zum Beispiel in öffentlichen Einrichtungen regelt, wurde der Paragraph 28a ergänzt. Dieser präzisiert die Befugnisse aus Paragraph 28 um besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19). Dadurch schafft er mehr Rechtssicherheit für die Ergreifung von Schutzmaßnahmen, gilt aber nur für Covid-19 und nur im Falle der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

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